Rechtsprechung
BVerfG, 27.06.2023 - 1 BvR 2599/21 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Mangels Darlegung der Betroffenheit in eigenen Rechten und der Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 90 BVerfGG, § 166 Abs 2 S 1 SGB 5, § 272 Abs 1 S 1 SGB 5, § 272 Abs 1 S 2 SGB 5, § 272 Abs 1 S 3 SGB 5
Nichtannahmebeschluss: Trägerunternehmen sogenannter nicht geöffneter Betriebskrankenkassen von Regelungen der § 272 Abs 1 S 1 bis 3 SGB V (RIS: SGB 5) idF vom 22.12.2020 nicht selbst betroffen - Rechtssatzverfassungsbeschwerde eines solchen Trägerunternehmens mangels ...
- Wolters Kluwer
Nichtannahmebeschlus einer Verfassungsbeschwerde wegen der Zuführung von Anteilen der Finanzreserven der Krankenkassen an den Gesundheitsfonds im Jahr 2021 auch für sogenannte nicht geöffnete Betriebskrankenkassen
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nichtannahmebeschluss: Trägerunternehmen sogenannter nicht geöffneter Betriebskrankenkassen von Regelungen der § 272 Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGB V (RIS: SGB 5) idF vom 22.12.2020 nicht selbst betroffen; Rechtssatzverfassungsbeschwerde eines solchen Trägerunternehmens mangels ...
- rechtsportal.de
Nichtannahmebeschluss: Trägerunternehmen sogenannter nicht geöffneter Betriebskrankenkassen von Regelungen der § 272 Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGB V (RIS: SGB 5) idF vom 22.12.2020 nicht selbst betroffen; Rechtssatzverfassungsbeschwerde eines solchen Trägerunternehmens mangels ...
- datenbank.nwb.de
Nichtannahmebeschluss: Trägerunternehmen sogenannter nicht geöffneter Betriebskrankenkassen von Regelungen der § 272 Abs 1 S 1 bis 3 SGB V (RIS: SGB 5) idF vom 22.12.2020 nicht selbst betroffen - Rechtssatzverfassungsbeschwerde eines solchen Trägerunternehmens mangels ...
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21
Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und …
Auszug aus BVerfG, 27.06.2023 - 1 BvR 2599/21
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Erfüllung der Voraussetzungen der eigenen, unmittelbaren und gegenwärtigen Betroffenheit in eigenen Rechten (vgl. BVerfGE 159, 355 ; stRspr) und der Rechtswegerschöpfung nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend hinreichend konkret dargelegt worden sind.